Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
Grundsätze für die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 16.6.1977 – II/B 30-10/30-20 (33/77) (Am 01.01.2003: MWA)
Grundsätze für die
Förderung
der überbetrieblichen Ausbildung
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
v. 16.6.1977 – II/B 30-10/30-20 (33/77)
(Am 01.01.2003: MWA)
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Allgemeines
Überbetriebliche
Ausbildungsmaßnahmen ergänzen – soweit zur Erreichung des Ausbildungsziels
erforderlich – die betriebliche Ausbildung. Die überbetriebliche
Ausbildungsstätte gehört als Lernbereich zum Lernort Betrieb.
Neben dieser Grundaufgabe sollten – soweit erforderlich –
überbetriebliche Ausbildungsstätten auch zur Beseitigung eines regionalen oder
sektoralen Ausbildungsplatzdefizites beitragen.
Im Interesse einer vollen Ausnutzung der mit öffentlichen
Mitteln geförderten überbetrieblichen Ausbildungsstätten sollen diese
Ausbildungsstätten auch beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen dienen.
Die Einrichtung der überbetrieblichen Ausbildungsstätten und
die Durchführung überbetrieblicher Bildungsmaßnahmen (Lehrgänge, Seminare u.ä.)
werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach Maßgabe der
nachstehenden Voraussetzungen mit Landesmitteln gefördert.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht
nicht.
Ergänzend zu Nr. 1.3 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften
(Vorl. VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) – RdErl. d. Finanzministers
v. 21.07.1972 (SMBl. NRW 631) – wird bestimmt, dass vor der Bewilligung der
Zuwendung Aufträge zur Lieferung von Einrichtungsgegenständen nicht erteilt und
Maßnahmen nicht begonnen werden dürfen.
Standort- und Kapazitätsplanung
Die Standort- und Kapazitätsplanung überbetrieblicher
Ausbildungsstätten soll grundsätzlich auf der Basis eines Entwicklungsprogramms
über Ausbau und Errichtung überbetrieblicher beruflicher Ausbildungsstätten im Lande
Nordrhein-Westfalen erfolgen.
Eine Zusammenarbeit mit den bestehenden Einrichtungen der
beruflichen Bildung (beispielsweise Schulen/Schulzentren) sowie eine gemeinsame
Nutzung für verschiedene Bereiche, vornehmlich Handwerk und Industrie, sind
anzustreben.
Überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen für Berufe mit einer
nur geringen Zahl von Ausbildungsverhältnissen sind möglichst in zentralen
Einrichtungen, erforderlichenfalls in Verbindung mit Internaten, durchzuführen.
Trägerschaft und institutionelle Gestaltung
Die überbetrieblichen Ausbildungsstätten können insbesondere
von Kammern, Kreishandwerkerschaften, Innungen sowie anderen
Wirtschaftsorganisationen und rechtsfähigen Vereinigungen – auch in Kooperation
– errichtet werden. Sie sollen innerhalb ihres Einzugsgebietes für alle
Auszubildenden der entsprechenden Ausbildungsberufe zugänglich sein.
Der Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle ist vor
Errichtung oder Erweiterung der überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu
unterrichten und zu hören.
In überbetrieblichen Ausbildungsstätten muss eine
systematische Ausbildung auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnungen
sowie ggf. der anerkannten Ausbildungsrahmenpläne („Rahmenlehrpläne“) erfolgen.
Eine enge Verbindung zwischen den Ausbildungsphasen in den
Betrieben und in den überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist anzustreben. Die
Ausbildungspläne der überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind im Benehmen mit
der zuständigen Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses aufzustellen.
Die Zahl der Ausbilder in überbetrieblichen
Ausbildungsstätten soll unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen
Ausbildungsberufs in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden
stehen.
Art und Höhe der Zuwendungen
Als Finanzhilfen werden grundsätzlich Zuschüsse gewährt. Die
Zuwendung wird unbeschadet der Nr. 2.3 der Vorl. VV zu § 44 LHO als Anteil an
den zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens bis zu einem Höchstbetrag gewährt.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Der
Träger hat bei Investitionen insbesondere zu bestätigen, dass die laufenden
Kosten (Unterhaltungskosten und Lehrgangskosten) auch in Zukunft gedeckt sind.
Die staatlichen Finanzierungshilfen sollen Anreiz für die
Verwirklichung notwendiger überbetrieblicher Bildungsmaßnahmen bieten. Eine
angemessene Eigenbeteiligung des Trägers an den Investitionskosten sowie an den
Kosten für die Durchführung der überbetrieblichen Bildungsnahmaßnahmen wird
vorausgesetzt.
Träger, denen eine Finanzierung des Projektes ohne
Landeshilfe möglich ist, sollen von der Förderung ausgeschlossen bleiben. Dies
gilt nicht, sofern es sich um Vorhaben in strukturschwachen Gebieten handelt
oder ein besonders wirtschaftlich- und bildungspolitisches Interesse an dem
Vorhaben der Beteiligung des Landes geboten erscheinen lässt.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Absicht, eine überbetriebliche Ausbildungsstätte zu
errichten oder unter Inanspruchnahme von Landesmitteln Einrichtungsgegenstände
zu beschaffen, soll mir so früh wie möglich über die zuständige Stelle (Kammer)
angezeigt werden.
Anträge auf Gewährung von Finanzierungshilfen für die
Einrichtung überbetrieblicher Ausbildungsstätten sind über die zuständige
Kammer bei mir in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Dabei ist der
anliegende Vordruck, der bei den Kammern oder bei mir erhältlich ist, zu
verwenden. Beizufügen sind:
- ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan,
- eine Stellungnahme der zuständigen Kammer.
Anträge auf Gewährung von Finanzierungshilfen für
überbetriebliche Bildungsmaßnahmen sind unter Beifügung eines Kosten- und
Finanzierungsplanes formlos zu stellen, und zwar für den Bereich des Handwerks
von der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks,
im übrigen von dem jeweiligen Träger unmittelbar an mich. In den Anträgen ist
das Einverständnis zu den Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen und zu diesen
Richtlinien zu erklären.
Die Entscheidung über die Anträge liegt bei mir.
Im übrigen gelten die Vorl. VV zu § 44 LHO und die dazu
ergangenen Erlasse, soweit in diesen Grundsätzen keine Abweichungen vorgesehen
sind.
Dieser Erlass tritt am 1. August 1977 in Kraft.
MBl.
NRW. 1977 S. 945.
Anlagen: